Wir feiern 30 Jahre §46a StGB!

Wir feiern 30 Jahre §46a StGB!

Bild: DBH-Fachverband e.V.

Strafgesetzbuch (StGB), § 46a Täter-Opfer-Ausgleich

Hat der Täter (…) in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (…) so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

In unserer Schlichtungsstelle für Täter-Opfer-Ausgleich werden gesetzlich verankerte Schlichtungs- und Wiedergutmachungsverfahren für Jugendliche und Heranwachsende aus dem Landgerichtsbezirk Mannheim durchgeführt. Konflikte, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, werden direkt mit den Beteiligten besprochen. Ziel ist es, den Konflikt in einem gemeinsamen Gespräch zu klären, den Schaden auszugleichen und eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden. Dieses Verfahren bietet für beide Seiten Vorteile: Beschuldigte und Geschädigte erhalten die Möglichkeit, ihre Ideen zur Wiedergutmachung einzubringen.